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Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Konstanz e.V. PDF Drucken E-Mail

§ 1  Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Die Feuerwehren des Landkreises Konstanz bilden den Kreisfeuerwehrverband Konstanz, im nachfolgenden Verband genannt.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Radolfzell am Bodensee.
(3) Der Kreisfeuerwehrverband ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Radolfzell eingetragen.
(4) Der Verband ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg, des Vereines Baden-Württembergisches Feuerwehrheim und der Gustav-Binder-Stiftung.
(5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2  Aufgaben und Zweck
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

a)

Betreuung und Förderung der Mitgliedfeuerwehren sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der musiktreibenden Züge, insbesondere durch die Vertretung der Interessen der Feuerwehren und Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung;

b)

Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen, sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen;

c)

Unterstützung und Zusammenarbeit mit den am Brand- und Katastrophenschutz interessierten und dafür verantwortliche Stellen;

d)

Werbung für den Feuerwehrgedanken insbesondere durch die Verbesserung der Brandschutzerziehung und des vorbeugenden Brandschutzes;

e)

Unterstützung von Feuerwehren bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen insbesondere als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit;

f)

Unterstützung und Förderung gemeinnütziger, sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende Einrichtungen sowie politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

 

§ 3  Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind:

a)

Gemeindefeuerwehren;

b)

anerkannte Werkfeuerwehren;

c)

Betriebsfeuerwehren.

(2)

Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sonstige natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.

(3)

Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsausschuss. Anträge sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(4)

Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

 

§ 4  Ehrenmitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Verbandausschusses vom Verbandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 6  Verbandsorgane
(1) Organe des Verbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung;

b)

der Verbandsausschuss;

c)

der Verbandsvorstand.

(2)

Die Mitglieder der Organe scheiden mit Beendigung des aktiven Dienstes in der Feuerwehr aus ihren Ämtern aus.

 

§ 7  Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorstand, dem Ausschuss und den Delegierten, die von den Mitgliedsfeuerwehren entsandt werden. Auf die Mitgliedsfeuerwehr einer Gemeinde entfallen pro angefangene 30 Feuerwehrangehörige 1 Delegierter. Dieser Schlüssel gilt auch für die Werkfeuerwehren.

(2)

Die Verbandsversammlung findet jährlich statt. Sie ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder einzuberufen.

(3)

Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(4)

Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Organe. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
(5) Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.

(6)

Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Erschienenen beschlussfähig ist.

(7)

Über die Verbandsversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von dem(r) Schriftführer(in) eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(8)

Zur Verbandsversammlung werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss Persönlichkeiten und Organisationen, die dem Verband nahe stehen, eingeladen.

 

§ 8  Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a)

Wahl des Verbandsvorsitzenden,

b)

Wahl der beiden stellvertretenden Vorsitzenden;

c)

der Mitglieder im Verbandsausschuss;

d)

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e)

Anerkennung des Jahresberichtes und Kassenberichtes, sowie der Entlastung des Vorstandes (Vorsitzender mit seinen Stellvertretern) und des (der) Kassenführer(in).

f)

Anerkennung des Haushaltsplanes, Wahl des Kassenprüfer;

g)

Festlegung des Ortes, in dem die Verbandsversammlung und der Kreisfeuerwehrtag abgehalten werden soll;

h)

Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes;

i)

Beschluss über Satzungsänderungen;

j)

Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
(2) Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge, sowie Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung beim Vorsitzenden einzureichen.

 

§ 9  Verbandsausschuss
(1) Er setzt sich zusammen aus:

a)

dem Vorsitzenden;

b)

den beiden stellvertretenden Vorsitzenden;

c)

je einem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren der Stützpunktbereiche Engen, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Singen (Hohentwiel), Stockach und Tengen;

d)

einem Vertreter der Werkfeuerwehren;

e)

dem Kreisjugendfeuerwehrwart;

f)

einem Vertreter der Altersabteilungen;

g)

einem Vertreter der Bürgermeister.
(2) Zum Vorsitzenden des Verbandes kann nur ein aktiver Feuerwehrangehöriger gewählt werden.
(3) Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Ausschussmitglieder nach Absatz 1 c) werden bei der Verbandsversammlung von den Delegierten auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Die Delegierten der Werkfeuerwehren wählen ihr Ausschussmitglied selbst. Sie nehmen an der Abstimmung über die Ausschussmitglieder der Freiwilligen Feuerwehren nicht teil. Die Bürgermeister benennen ihren Vertreter im Ausschuss dem Vorsitzenden.

(4) Der Kreisjugendfeuerwehrwart wird vom Kreisjugendfeuerwehrtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu bestätigen.
(5) Der Vertreter der Altersabteilungen wird von den Altersabteilungen gewählt und ist vom Verbandsausschuss zu  bestätigen.
(6) Kommt vor Ablauf einer Wahlperiode eine Neuwahl nicht zustande, über die Gewählten ihr Amt solange aus, bis eine neue Wahl möglich ist. Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vor Ablauf einer Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Verbandsversammlung eine Wahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
(7) Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
(8) Der Vorsitzende muss den Verbandsausschuss einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(9) Der Verbansausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(10) Über die Beratung des Verbandsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
(11) Sofern der (die) Geschäftsführer(in), der (die) Schriftführer(in) und der (die) Kassenführer(in) nicht dem Verbandsausschuss angehören, sind sie als beratende Mitglieder zu den Sitzungen des Verbansausschusses und zur Verbandsversammlung einzuladen.

 

§ 10  Aufgaben des Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Beraten und Beschließen über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist;

b)

Vorbereiten der Verbandsversammlung und Kreisfeuerwehrtage;

c)

Durchführen der Beschlüsse der Verbandsversammlung;

d)

Bestellen eines(r) Geschäftsführer(in) sowie des (der) Schriftführers(in) und des (der) Kassenprüfers(in);

e)

Bestellen der Delegierten für die Wahl des Regionalvertreters im Landesfeuerwehrverband;

f)

Bestätigung der Wahl des Kreisjugendfeuerwehrwartes und des Vertreters der Altersabteilungen;
(2) Er legt die Fachgebiete der Fachgebietsleiter nach § 11 (2) fest.

 

§ 11  Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:

a)

dem Verbandsvorsitzenden;

b)

den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden;

c)

den Fachgebietsleitern;

d)

dem (der) Geschäftsführer(in), dem (der) Kassenführer(in) und dem (der) Schriftführer(in).
(2) Die Fachgebietsleiter werden vom Verbandsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsausschuss in den Vorstand berufen.

 

§ 12  Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

a)

Er hat die Beschlüsse der Organe des Verbandes auszuführen;

b)

Er besorgt die Verwaltung des Verbandes und fasst Beschlüsse über alle Verbandsfragen, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss oder der Vorsitzende zuständig ist;

c)

Er stellt den Haushaltsplan auf.
(2) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Zur Vertretung ist der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam berechtigt.
(5) Der Vorsitzende und die Fachgebietsleiter erstatten jährlich einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.
(6) Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben des Vorsitzenden von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen.
(7) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern des Vorstandes und des Verbandsausschusses zu übermitteln ist.
(8) a) Der (Die) Geschäftsführer(in) hat alle schriftlichen (Verwaltungs-) Arbeiten zu erledigen.
(8) b) Der (Die) Schriftführer(in) hat in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
(9) Der (Die) Kassenführer(in) hat die Kasse zu verwalten und über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er (Sie) hat die Kassenführung und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss vorzulegen.
(10) Die laufenden Geschäfte werden von den Organen ehrenamtlich geführt.

 

§ 13  Kassenwesen des Verbandes
(1) Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

a)

den Mitgliedsbeiträgen;

b)

freiwilligen Beiträgen und Spenden;

c)

sonstigen Zuwendungen.
(2) Die Einnahmen werden verwendet:

a)

Zur Zahlung von Beiträgen insbesondere nach § 1 (4).

b)

Zur Bestreitung der Aufgaben und der allgemeinen Verwaltungskosten.

c)

Zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten an die Mitglieder des Verbandsausschusses und Verbandsvorstandes.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

 

§ 14  Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Betrag an den Kreisfeuerwehrverband. In diesem Beitrag sind die Beiträge für den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg, den Deutschen Feuerwehrverband und den Verein Baden-Württembergisches Feuerwehrheim Titisee sowie der Beitrag zur GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte) enthalten.
(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung festgelegt. Die Beiträge werden nach Zahl der Feuerwehrangehörigen der Mitgliedsfeuerwehren (Aktiv und Jugendfeuerwehr) erhoben. Bei den Mitgliedsbeiträgen der Werk- und Betriebsfeuerwehren ist der Anteil, der an die Arbeitsgemeinschaft der Werkfeuerwehren abfließt, zu berücksichtigen.

 

§ 15  Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Wehr.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat zvor schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied, das mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung offensichtlich missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

 

§ 16  Auflösung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
(1) Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch ihre Delegierten vertreten sind und mindestens drei Viertel der anwesenden Delegierten für die Auflösung stimmen.
(2) Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so muss eine neue Verbandsversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das vorhandene Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden. Hierüber beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17  Schlussbestimmungen

Die Satzung vom 13. Februar 1973, in der Fassung vom 23. November 1991, wurde in vorstehender Neufassung von der Verbandsversammlung am 21. November 1992 in Gottmadingen beschlossen und genehmigt. Sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.